Sehr geehrte Damen und Herren,
am 19 November 2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG in Kraft getreten.
Sie als unser Wärmekunde erhalten deshalb eine im Gesetz so genannte „finanzielle Kompensation“. Diese beläuft sich auf 120 % der von Ihnen für September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.
Das Gesetz schreibt vor, dass die finanzielle Kompensation für Ihre im Dezember zu leistenden Zahlungen erfolgt. Es lässt uns die Wahl, ob wir auf Ihren Dezemberabschlag verzichten oder ob es bei der Bezahlung des Abschlags für Dezember durch Sie bleibt und wir im Laufe des Dezembers den Kompensationsbetrag zahlen. Vom Ergebnis her bleibt das gleich, weil am Ende der richtige Kompensationsbetrag in der Jahresabrechnung berücksichtigt wird.
Wir haben uns dafür entschieden, auf den Einzug bzw. die Zahlung des Abschlages für Dezember zu verzichten. Bitte beachten Sie, dass wir in der Jahresabrechnung den Kompensationsbetrag wie eine Zahlung von Ihnen behandeln. Wenn Ihr Dezemberabschlag eigentlich höher gewesen wäre als die Kompensation, dann wird trotzdem nur die Kompensation berücksichtigt.
Wie wir schon oben mitgeteilt haben, beläuft sich die finanzielle Kompensation nach § 4 Absatz 3 EWSG auf 120 % des Abschlages, den Sie für September 2022 gezahlt haben.
Sie bekommen also nicht den gesamten Abschlag für Dezember erstattet, weil dieser aufgrund der zwischenzeitlichen Preiserhöhungen höher ist als 120 % des Abschlages für September 2022.
Die Entlastung, die sich für Sie nach § 4 EWSG ergibt und die wir Ihnen in diesem Schreiben erläutern, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Wir werden einen Antrag auf Erstattung genau des Betrages, um den Sie entlastet werden, bei der zuständigen Stelle einreichen. Dieser Antrag wird von einem Beauftragten, den das Bundeswirtschaftsministerium noch benennen muss, geprüft. Weil das Gesetz sehr ungenau geschrieben wurde, ist es nicht vollständig sicher, dass der Betrag, den wir Ihnen erstatten, von dem Beauftragten auch als richtig bestätigt wird. Wir behalten uns deshalb ausdrücklich vor, von Ihnen einen Teil des Kompensationsbetrages zurückzufordern, wenn die spätere Prüfung durch staatliche Stellen ergibt, dass wir Ihnen zu viel Kompensation geleistet haben sollten. Wenn sich vor Ablauf der Antragsfrist ergibt, dass der Erstattungsbetrag höher ist, werden wir die Erhöhung beantragen und an Sie auszahlen, sofern sie gewährt wird.
Wir informieren sie weiterhin darüber, dass wir gemäß § 9 Absatz 5 EWSG dazu verpflichtet sind, in dem Prüfantrag, den wir für die Erstattung der Entlastung stellen werden, folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben: Die Höhe der Kompensation, Ihren Namen, Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer, Abschlagszahlung im September 2022, Liefermenge für 2021 oder den letzten Abrechnungszeitraum.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre PROWIB